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Die Kosten für eine aus medizinischen Gründen notwendige
Reha-bilitation werden von dem jeweiligen Kostenträger (vgl. Neuntes
Buch Sozialgesetzbuch SGB IX § 6) übernommen. Welcher
Kostenträger für die Kosten Ihrer Rehabilitation aufkommen muß ergibt sich
insbesondere aus Ihrem Versicherungsstatus.
Gesetzliche Krankenkasse:
Für Krankenversicherte sowie Rentner
Träger der gesetzlichen Rentenversicherung:
Für Rentenversicherte oder ehemalige Rentenversicherte
Bundesagentur für Arbeit:
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
Träger für Sozialhilfe
Für weder Renten- noch Krankenversicherte und nach dem Sozial-hilfegesetz
als bedürftig geltende.
Gesetzliche Unfallversicherungsträger (Berufsgenossenschaft):
Nach Arbeitsunfall
Träger der Kriegsopferversorgung und der Kriegsopferfürsorge:
Für Kriegs- und Wehrdienstbeschäftigte
Träger der öffentlichen Jugendhilfe
Zum anderen richtet sich die Zuständigkeit nach den Hauptzielen
der stationären medizinischen Rehabilitation.
- Reha vor Rente (Rentenversicherung)
- Reha vor Pflege (Pflegeversicherung)
D.h., wird mit der Reha-Maßnahme Ihre drohende Frühverrentung
verhindert und zahlen Sie Beiträge zur Rentenversicherung, tritt die Rentenversicherung
für die Kostenübernahme ein ("Reha vor Rente"). Wenn jedoch
Ihre Pflegebedürftigkeit droht und Sie auch nicht rentenversicherungspflichtig
beschäftigt sind (dazu zählt auch die Gruppe der Rentner), dann ist nach
dem Grundsatz "Reha vor Pflege" die Krankenkasse (z.B. AOK, DAK, Barmer)
zuständig.
Um das Verfahren der Antragsstellung für die Patienten zu vereinfachen, wurde
mit dem SGB IX ein neues Zuständigkeitsklärungsverfahren eingeführt,
wonach die Frage der Zuständigkeit die Kostenträger untereinander zu
klären haben. Das bedeutet für Sie, daß Sie den Antrag bei einem
beliebigen Träger einreichen können. Dieser muß dann Ihren Antrag an
den für Sie zuständigen Kostenträger weiterleiten.
Härtefallregelung:
Es besteht eine Reihe von Vorschriften, in denen Ausnahmen von den Zuzahlungsbestimmungen
vorgesehen sind. Damit sollen unzumutbare soziale Härten vermieden werden.
Erkundigen Sie sich bitte über nähere Einzelheiten bei Ihrem zuständigen
Sozialleistungsträger!
Welcher
Rentenversicherungsträger ist für mich zu- ständig?
Am 1. Oktober 2005 haben sich alle
Rentenversicherungsträger - die Bundesversicherungsanstalt für
Angestellte (BfA), die 22 Landes- versicherungsanstalten (LVA), die
Bundesknappschaft, die Bahn- versicherungsanstalt und die Seekasse -
sowie der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger (VDR) unter einem
Dach zusammen- geschlossen. Sie treten jetzt gemeinsam unter dem Namen
"Deutsche Rentenversicherung" auf.
Neuversicherte Arbeitnehmer werden durch die
Datenstelle der Rentenversicherung einem Rentenversicherungsträger
zugeordnet. Für bereits versicherte Arbeitnehmer ändert
sich grundsätzlich nichts. Ihr bisheriger Rentenversicherungsträger
bleibt weiterhin für sie zuständig. Für Versicherte, die
einen einzigen Beitrag zur Bahnversicherungs- anstalt, Knappschaft oder
Seekasse entrichtet haben, ist immer die Deutsche Rentenversicherung
Knappschaft-Bahn-See zuständig.
Für Fragen zur Rentenversicherung stehen Ihnen
jedoch grundsätzlich alle Rentenversicherungsträger zur Verfügung.
Wieviel muß ich zuzahlen (Rentenversicherung)?
Während Ihres Rehaklinikaufenthaltes steht Ihnen rund
um die Uhr ein Expertenteam aus Ärzten, Therapeuten, Pflegern bis hin zu
einem Küchenchef zur Seite, das bemüht ist, Ihre Gesundheit zu stabilisieren
und wiederherzustellen. Auch die Kliniken entsprechen oftmals gehobe-nem
Hotelniveau. Darüber hinaus gewährleisten umfangreiche Qualitäts-sicherungsmaßnahmen
den gleichbleibend hohen medizinischen Standard. Eine solche qualifizierte
Rehabilitationsmaßnahme kostet entsprechend viel Geld. Im Einzelfall kann
es daher vorkommen, daß die Kostenträger von den Patienten eine Zuzahlung
erwarten und Sie ggf. zu dieser Gruppe gehören.
Die individuelle Zuzahlung kann allerdings in vielen
Fällen weitaus geringer sein, als Sie vermuten. Über 50% der Patienten müssen
entweder keine oder nur sehr geringe Zuzahlungen leisten. Der Gesetzgeber
geht bei der Bemessung der Zuzahlung davon aus, daß Sie - wären Sie nicht
in einer Reha-Klinik - ebenfalls Aufwendungen für Ihren Lebensunterhalt
leisten müßten. An diesen durchschnittlichen Aufwendungen orientiert sich
die festgesetzte Zuzahlung. Nachfolgende Zuzahlungen müssen i.d.R. geleistet
werden.
-
Bei einer stationären Anschlußrehabilitation
(AR) bzw. Anschlußheilbehandlung (AHB) welche sich innerhalb von zwei Wochen an eine
Krankenhausbehandlung anschließt müssen längstens 14 Tage (pro Tag
10 €) zugezahlt
werden. Hierbei erfolgt eine Anrechnung der aufgrund eines vorangegangenen
Krankenhausaufenthalts oder einer Anschlußrehabilitation gezahlten Zuzahlungen.
Während einer ambulanten AR/AHB besteht keine
Zuzahlungspflicht.
-
Für alle anderen Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen
müssen maximal 10 € pro Tag des stationären Aufenthalts gezahlt werden. In der
gesetzlichen Rentenversicherung ist diese Zuzahlung auf höchstens 42 Tage
im Kalenderjahr begrenzt. Bereits geleistete Zuzahlungen werden
angerechnet.
Vollständige oder teilweise
Befreiung von der Zuzahl- ung (Stand: 01.01.2006)
Um von diesen Zuzahlungen ganz oder teilweise befreit
zu werden, können für Sie unterschiedliche Regelungen bei der gesetzlichen
Renten- versicherung und der Krankenversicherung greifen.
Nach SGB VI § 32 bestimmt der Träger der
Rentenversicherung, unter welchen Voraussetzungen von der Zuzahlung abgesehen
werden kann, wenn sie den Versicherten oder den Rentner unzumutbar
belasten würde.
Zudem werden Versicherte / Rentner auf Antrag von der Zuzahlungs-
pflicht vollständig befreit (Rentenversicherung), wenn:
-
sie bei Antragstellung das 18. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben.
-
sie während der Leistung zur medizinischen
Rehabilitation Übergangsgeld beziehen.
-
deren monatliches Netto-Erwerbseinkommen oder deren Erwerbs-ersatzeinkommen
980,00 € nicht übersteigt. Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzeinkommen
sind zusammenzurechnen.
-
sie Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz bzw.
Leistungen zur Grundsicherung nach SGB XII beziehen,
unabhängig von Art und Höhe der Leistung.
-
sie kein Erwerbseinkommen (d.h. Arbeitsentgelt oder
Arbeits- einkommen
bzw. Erwerbsersatzeinkommen) beziehen.
-
aus Ihrer Versicherung Leistungen zur
onkologischen Rehabilitation für ein Kind erbracht werden, haben sie keine Zuzahlung zu leisten, auch wenn das Kind das 18. Lebensjahr
vollendet hat.
-
Bei sonstigen Leistungen für Ehegatten, die keinen Anspruch auf diese
Leistungen aus eigener Versicherung haben, sind bei der Prüfung der Befreiung
von der Zuzahlung die Verhältnisse der Versicherten / Rentner maßgebend.
Auf Antrag werden Versicherte / Rentner teilweise
befreit:
-
die mindestens 1 Kind haben. Als Kinder gelten die leiblichen und
Adoptiv-Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr bzw. unter bestimmten
Voraussetzungen bis zum vollendeten 27. Lebensjahr. Behinderte Kinder
haben keine Altersbegrenzung. Als Kinder werden auch im Haushalt aufgenommene
Pflegekinder berücksichtigt. Stiefkinder, Enkelkinder und Geschwister
sind keine Kinder im Sinne des Einkommensteuergesetzes. Sie können allenfalls
als Pflegekinder berücksichtigt werden, wenn die Voraussetzungen hierfür
erfüllt sind.
-
die pflegebedürftig sind, wenn ihr Ehegatte oder Lebenspartner (eingetragene
Lebensgemeinschaft i.S. des Gesetzes zur Diskriminierung gleichgeschlechtlicher
Gemeinschaften), mit dem sie in häuslicher Gemeinschaft leben, sie pflegt
und deswegen eine Erwerbstätigkeit nicht ausübt.
Es gelten ab 2006 in der gesetzlichen Rentenversicherung
folgende Zuzahlungen:
-
bis zu einem monatlichen Nettoeinkommen von 980,00 € müssen keine
Zuzahlungen geleistet werden
-
ab einem monatlichen Nettoeinkommen von 981,00 € müssen 8,00 € pro
Tag zugezahlt werden
-
ab einem monatlichen Nettoeinkommen von 1.020,00 € müssen 8,50 € pro
Tag gezahlt werden
-
ab einem monatlichen Nettoeinkommen von 1.080,00 € müssen 9,00 € pro
Tag gezahlt werden
-
ab einem monatlichen Nettoeinkommen von 1.140,00 € müssen 9,50 € pro
Tag gezahlt werden
-
ab einem monatlichen Nettoeinkommen von 1.200,00 € müssen 10,00 €
pro Tag gezahlt werden
Wieviel muß ich zuzahlen (Gesetzliche
Krankenver- sicherung)?
Einige Versicherte sind bzw. werden auf Antrag
bei der Krankenkasse von der Zuzahlungspflicht
vollständig befreit:
-
Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sind von allen Zuzahl-ungen
befreit (Ausnahme: Fahrtkosten werden nur im Rahmen einer
Reha-Maßnahme übernommen).
-
wenn Leistungen aus Sozialhilfe, Kriegsopferfürsorge, Arbeits-losenhilfe,
BAföG, Ausbildungsförderung (nach d. Regelungen der Arbeitsförderung und
den Regelungen für die Arbeits- und Berufsförderung Behinderter) und
als Heimbewohner
(wenn die Kosten der Heimunterbringung von der Sozialhilfe oder der Kriegsopferfürsorge
übernommen werden) bezogen werden
-
Die Belastungsgrenze für Sozialhilfe- und
Kriegsopferfür- sorgeempfänger
sowie Heimbewohner, deren Unterbringung von einem Träger der
Sozialhilfe- oder Kriegsopferfürsorge getragen wird, liegt bei 1%
bzw. 2% des regional unterschiedlichen Regelsatzes für einen
Haushaltsvorstand. (Haushaltsvorstand ist nach allgemeiner
Definition der- oder diejenige, die den größten finanziellen
Beitrag zum Haushalts- bzw. Familieneinkommen leistet.
Alleinstehende gelten stets als Haushaltsvorstand.)
-
wenn Ihr monatliches (Familien-) Bruttoeinkommen
unter einer bestimmten Grenze liegt, gelten Sie als unzumutbar
belastet und können einen Antrag auf volle Kostenübernahme durch
die Kasse stellen (2006: Alleinstehende 980,00 Euro; mit einem Angehörigen
1347,50 Euro; jeder weitere Angehörige zusätzliche 245,00 Euro).
Weiter ist eine Befreiung möglich,
-
wenn die Zuzahlungen 2% des jährlichen Bruttoeinkommens übersteigen
(Beispiel: Wer 20.000 € brutto im Jahr verdient, muss maximal 400 € an
Zuzahlungen im Jahr leisten. Danach kann er sich von den Zuzahlungen befreien
lassen).
-
wenn mindestens ein - gesetzlich versicherter - Angehöriger des
Familienhaushalts schwerwiegend chronisch krank ist, reduziert sich
die Belastungsgrenze für alle Angehörigen des Familienhaushalts
auf 1% der jährlichen (Familien-) Brutto- einnahmen im Kalenderjahr.
Die Absenkung der Belastungsgrenze gilt ab dem 1. Januar des
Kalenderjahres, in dem die Behandlung der chronischen Erkrankung ein
Jahr andauert.
-
für Angehörige, die im gemeinsamen Haushalt leben, werden bei der
Einkommenshöhe des Familienhaushalts Freibeträge berücksichtigt. 4.410
€ können Sie für den ersten Angehörigen vom Bruttolohn abziehen. Somit
beträgt die Zuzahlungsgrenze bei einem Zwei-Personen-Haushalt mit 20.000
€ Brutto-Jahreseinkommen: 20.000 € - 4.410 € (Freibetrag) = 15.590 € (=
für Zuzahlung berücksichtigtes Einkommen) 2% Zuzahlungs-Grenze von
15.590
€ = 311,80 €. Fazit: Sie zahlen im Jahr maximal 311,80 € für sich und
Ihre Familie an Zuzahlungen. Danach können Sie sich und Ihre Familie sofort
befreien lassen.
-
für jeden weiteren Angehörigen (Kinder) können Sie nochmals 3.648
€ abziehen. Somit beträgt die Zuzahlungsgrenze bei einem Drei-Personen-Haushalt
(Ehegatte, Ehefrau, 1 Kind) mit 20.000 € Brutto-Jahreseinkommen: 20.000
€ - 4.410 € (Freibetrag Ehepartner) - 3.648 € (Freibetrag Kind) =
11.942
€ (= für Zuzahlung berücksichtigtes Einkommen). 2% Zuzahlungs-Grenze von
11.942 € = 238,84 €. Fazit: Sie zahlen im Jahr maximal 238,84 € für sich
und Ihre Familie an Zuzahlungen. Danach können Sie sich und Ihre Familie
sofort befreien lassen.
Besonderheit:
Bei Alleinerziehenden wird für das erste familienversicherte Kind der höhere
Freibetrag des sonst für den ersten Angehörigen maßgebenden Betrags in Höhe
von 4.410 € berücksichtigt.
Sonderregelung bei chronischen Krankheiten:
Für chronisch Kranke, die dauerhaft wegen derselben schwerwiegenden Krankheit
in Behandlung sind, liegt die Zuzahlungsgrenze bei 1% Ihres
Jahres-Brutto-Einkommens.
Zum Nachweis der chronischen Krankheit wird ein ärztliches Attest benötigt.
Als chronisch krank gilt, wer sich seit mindestens einem Jahr wegen derselben
Krankheit in Dauerbehandlung befindet (nachgewiesen durch einen
Arztbesuch wegen derselben Krankheit pro Quartal wenigstens ein Jahr
lang) und zusätzlich eines der folgenden Kriterien erfüllt:
-
Es liegt eine Pflegebedürftigkeit der Pflegestufe II oder III vor.
-
Es liegt ein Grad der Behinderung (GdB) oder eine Minderung der Erwerbsfähigkeit
(MdE) von mindestens 60 % vor, wobei der GdB bzw. die MdE zumindest auch
durch dieselbe Erkrankung begründet sein muss.
-
Es ist eine kontinuierliche medizinische Versorgung (ärztliche oder
psychotherapeutische Behandlung, Arzneimitteltherapie, Behand-
lungspflege,
Versorgung mit Heil- und Hilfsmitteln) erforderlich, ohne die nach ärztlicher
Einschätzung eine lebensbedrohliche Verschlimmerung der Erkrankung, eine
Verminderung der Lebens- erwartung oder eine dauerhafte Beeinträchtigung
der Lebensqualität durch dieselbe Erkrankung zu erwarten ist.
Beispiel: Wer 20.000 € brutto im Jahr verdient, und sich
nachweislich seit einem Jahr wegen derselben schwerwiegenden Krankheit bei
seinem Arzt in Dauerbehandlung befindet, muss maximal 1%, also 200 € an Zuzahlungen
im Jahr leisten. Danach kann er sich befreien lassen.
Bei Vorliegen einer schwerwiegenden chronischen
Krankheit besteht eine Mindestbelastungsgrenze bzw. Mindestzuzahlung in
Höhe von 41,40 € (West) bzw. 39,72 € (Ost).
Eine Befreiung gilt grundsätzlich nur für ein Jahr. Im
nächsten Jahr müssen Sie wieder Zuzahlungen leisten, bis Sie die Zuzahlungsgrenze
von 2% bzw. 1% (bei chronisch Kranken) erreicht haben. Danach können Sie
sich dann wieder befreien lassen.
Der Gesetzgeber berücksichtigt in besonderem Maße die finanzielle
Situation von Arbeitslosengeld II-Empfängern (ALG
II). Berechnungsgrundlage sind nicht Ihre tatsächlichen (höheren)
Einnahmen, sondern gesetzlich festgelegte Beträge. Für
Arbeitslosengeld II-Empfängeer gelten als monatliche Einnahmen 345 €
(331 € in den neuen Bundesländern). Die gleichen Beträge sind für
Sozialhilfeempfänger anzusetzen. Freibeträge für Angehörige werden
nicht abgezogen.
Beispiel: Ein Versicherter bezieht über ein ganzes
Jahr ALG II. Die Ehefrau ist familienversichert: 12
Monate x 345 € = 4.140 €, davon 2% = 82,80 € (1% = 41,40 €). Die
Belastungsgrenze beträgt 82,80 € bzw. 41,40 € für
schwerwiegend chronisch Kranke.
Antragsprocedere zur
Zuzahlungsbefreiung für Ver- sicherte
einer gesetzlichen Krankenversicherung
Zuständig ist Ihre Krankenkasse. In den Geschäftsstellen
Ihrer Krankenkasse erhalten Sie die passenden Formulare für Ihren Befreiungs-Antrag.
Darin werden Sie unter anderem nach der Höhe Ihres Jahresbruttoeinkommens
gefragt und nach Ihren Aufwendungen für Zuzahlungen. Für die Ermittlung
des Brutto-Jahreseinkommens werden die Einnahmen (neben Lohn und Gehalt
beispielsweise auch Mieten und Zinsen) eines Jahres aller im Haushalt lebenden
Angehörigen zusammengezählt.
Hinweis:
Lassen Sie sich für jede Ihrer Zuzahlungen, die Sie oder Ihre Angehörigen
leisten, eine Quittung ausstellen. Von Ihrer Krankenkasse erhalten Sie spezielle
Nachweishefte, in denen etwa Apotheker, Taxifahrer oder Masseure quittieren
können. Ohne Zuzahlungsbelege geht es nicht! Wenn die Zuzahlungen Ihre persönliche
Belastungsgrenze erreicht haben, sollten Sie sich an Ihre Krankenkasse wenden.
Diese prüft dann, ob Sie für den Rest des Jahres von den Zuzahlungen befreit
werden können.
Die aktuellen Härtefallregelungen können Sie zudem kostenlos
beim Arbeitskreis Gesundheit erfragen - Service-Nummern: 0130 / 2177 oder
0800 / 130 21 77
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