Wer trägt die Kosten für eine Reha?

Die Kosten für eine aus medizinischen Gründen notwendige Reha-bilitation werden von dem jeweiligen Kostenträger (vgl. Neuntes Buch Sozialgesetzbuch SGB IX § 6) übernommen. Welcher Kostenträger für die Kosten Ihrer Rehabilitation aufkommen muß ergibt sich insbesondere aus Ihrem Versicherungsstatus.

Gesetzliche Krankenkasse:
Für Krankenversicherte sowie Rentner

Träger der gesetzlichen Rentenversicherung:
Für Rentenversicherte oder ehemalige Rentenversicherte

Bundesagentur für Arbeit:
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

Träger für Sozialhilfe
Für weder Renten- noch Krankenversicherte und nach dem Sozial-hilfegesetz als bedürftig geltende.

Gesetzliche Unfallversicherungsträger (Berufsgenossenschaft):
Nach Arbeitsunfall

Träger der Kriegsopferversorgung und der Kriegsopferfürsorge:
Für Kriegs- und Wehrdienstbeschäftigte

Träger der öffentlichen Jugendhilfe

Zum anderen richtet sich die Zuständigkeit nach den Hauptzielen der stationären medizinischen Rehabilitation.

  • Reha vor Rente (Rentenversicherung)
  • Reha vor Pflege (Pflegeversicherung)

D.h., wird mit der Reha-Maßnahme Ihre drohende Frühverrentung verhindert und zahlen Sie Beiträge zur Rentenversicherung, tritt die Rentenversicherung für die Kostenübernahme ein ("Reha vor Rente"). Wenn jedoch Ihre Pflegebedürftigkeit droht und Sie auch nicht rentenversicherungspflichtig beschäftigt sind (dazu zählt auch die Gruppe der Rentner), dann ist nach dem Grundsatz "Reha vor Pflege" die Krankenkasse (z.B. AOK, DAK, Barmer) zuständig. 

Um das Verfahren der Antragsstellung für die Patienten zu vereinfachen, wurde mit dem SGB IX ein neues Zuständigkeitsklärungsverfahren eingeführt, wonach die Frage der Zuständigkeit die Kostenträger untereinander zu klären haben. Das bedeutet für Sie, daß Sie den Antrag bei einem beliebigen Träger einreichen können. Dieser muß dann Ihren Antrag an den für Sie zuständigen Kostenträger weiterleiten.

Härtefallregelung:
Es besteht eine Reihe von Vorschriften, in denen Ausnahmen von den Zuzahlungsbestimmungen vorgesehen sind. Damit sollen unzumutbare soziale Härten vermieden werden. Erkundigen Sie sich bitte über nähere Einzelheiten bei Ihrem zuständigen Sozialleistungsträger!

Welcher Rentenversicherungsträger ist für mich zu- ständig?

Am 1. Oktober 2005 haben sich alle Rentenversicherungsträger - die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA), die 22 Landes- versicherungsanstalten (LVA), die Bundesknappschaft, die Bahn- versicherungsanstalt und die Seekasse - sowie der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger (VDR) unter einem Dach zusammen- geschlossen. Sie treten jetzt gemeinsam unter dem Namen "Deutsche Rentenversicherung" auf.

Neuversicherte Arbeitnehmer werden durch die Datenstelle der Rentenversicherung einem Rentenversicherungsträger zugeordnet. Für bereits versicherte Arbeitnehmer ändert sich grundsätzlich nichts. Ihr bisheriger Rentenversicherungsträger bleibt weiterhin für sie zuständig. Für Versicherte, die einen einzigen Beitrag zur Bahnversicherungs- anstalt, Knappschaft oder Seekasse entrichtet haben, ist immer die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zuständig. 

Für Fragen zur Rentenversicherung stehen Ihnen jedoch grundsätzlich alle Rentenversicherungsträger zur Verfügung.

Wieviel muß ich zuzahlen (Rentenversicherung)?

Während Ihres Rehaklinikaufenthaltes steht Ihnen rund um die Uhr ein Expertenteam aus Ärzten, Therapeuten, Pflegern bis hin zu einem Küchenchef zur Seite, das bemüht ist, Ihre Gesundheit zu stabilisieren und wiederherzustellen. Auch die Kliniken entsprechen oftmals gehobe-nem Hotelniveau. Darüber hinaus gewährleisten umfangreiche Qualitäts-sicherungsmaßnahmen den gleichbleibend hohen medizinischen Standard. Eine solche qualifizierte Rehabilitationsmaßnahme kostet entsprechend viel Geld. Im Einzelfall kann es daher vorkommen, daß die Kostenträger von den Patienten eine Zuzahlung erwarten und Sie ggf. zu dieser Gruppe gehören.

Die individuelle Zuzahlung kann allerdings in vielen Fällen weitaus geringer sein, als Sie vermuten. Über 50% der Patienten müssen entweder keine oder nur sehr geringe Zuzahlungen leisten. Der Gesetzgeber geht bei der Bemessung der Zuzahlung davon aus, daß Sie - wären Sie nicht in einer Reha-Klinik - ebenfalls Aufwendungen für Ihren Lebensunterhalt leisten müßten. An diesen durchschnittlichen Aufwendungen orientiert sich die festgesetzte Zuzahlung. Nachfolgende Zuzahlungen müssen i.d.R. geleistet werden.

  • Bei einer stationären  Anschlußrehabilitation (AR) bzw. Anschlußheilbehandlung (AHB) welche sich innerhalb von zwei Wochen an eine Krankenhausbehandlung anschließt müssen längstens 14 Tage (pro Tag 10 €) zugezahlt werden. Hierbei erfolgt eine Anrechnung der aufgrund eines vorangegangenen Krankenhausaufenthalts oder einer Anschlußrehabilitation gezahlten Zuzahlungen. Während einer ambulanten AR/AHB besteht keine Zuzahlungspflicht. 

  • Für alle anderen Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen müssen maximal 10 € pro Tag des stationären Aufenthalts gezahlt werden. In der gesetzlichen Rentenversicherung ist diese Zuzahlung auf höchstens 42 Tage im Kalenderjahr begrenzt. Bereits geleistete Zuzahlungen werden angerechnet. 

Vollständige oder teilweise Befreiung von der Zuzahl- ung (Stand: 01.01.2006)

Um von diesen Zuzahlungen ganz oder teilweise befreit zu werden, können für Sie unterschiedliche Regelungen bei der gesetzlichen Renten- versicherung und der Krankenversicherung greifen.

Nach SGB VI § 32 bestimmt der Träger der Rentenversicherung, unter welchen Voraussetzungen von der Zuzahlung abgesehen werden kann, wenn sie den Versicherten oder den Rentner unzumutbar belasten würde.
Zudem werden Versicherte / Rentner auf Antrag von der Zuzahlungs- pflicht  vollständig befreit (Rentenversicherung), wenn:

  • sie bei Antragstellung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

  • sie während der Leistung zur medizinischen Rehabilitation Übergangsgeld beziehen.

  • deren monatliches Netto-Erwerbseinkommen oder deren Erwerbs-ersatzeinkommen 980,00 € nicht übersteigt. Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzeinkommen sind zusammenzurechnen.

  • sie Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz bzw. Leistungen zur Grundsicherung nach SGB XII beziehen, unabhängig von Art und Höhe der Leistung.

  • sie kein Erwerbseinkommen (d.h. Arbeitsentgelt oder Arbeits- einkommen bzw. Erwerbsersatzeinkommen) beziehen.

  • aus Ihrer Versicherung Leistungen zur onkologischen Rehabilitation für ein Kind erbracht werden, haben sie keine Zuzahlung zu leisten, auch wenn das Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat. 

  • Bei sonstigen Leistungen für Ehegatten, die keinen Anspruch auf diese Leistungen aus eigener Versicherung haben, sind bei der Prüfung der Befreiung von der Zuzahlung die Verhältnisse der Versicherten / Rentner maßgebend.

Auf Antrag werden Versicherte / Rentner teilweise befreit:

  • die mindestens 1 Kind haben. Als Kinder gelten die leiblichen und Adoptiv-Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr bzw. unter bestimmten Voraussetzungen bis zum vollendeten 27. Lebensjahr. Behinderte Kinder haben keine Altersbegrenzung. Als Kinder werden auch im Haushalt aufgenommene Pflegekinder berücksichtigt. Stiefkinder, Enkelkinder und Geschwister sind keine Kinder im Sinne des Einkommensteuergesetzes. Sie können allenfalls als Pflegekinder berücksichtigt werden, wenn die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.

  • die pflegebedürftig sind, wenn ihr Ehegatte oder Lebenspartner (eingetragene Lebensgemeinschaft i.S. des Gesetzes zur Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften), mit dem sie in häuslicher Gemeinschaft leben, sie pflegt und deswegen eine Erwerbstätigkeit nicht ausübt.

 

Es gelten ab 2006 in der gesetzlichen Rentenversicherung folgende Zuzahlungen:

  • bis zu einem monatlichen Nettoeinkommen von 980,00 € müssen keine Zuzahlungen geleistet werden

  • ab einem monatlichen Nettoeinkommen von 981,00 € müssen 8,00 € pro Tag zugezahlt werden

  • ab einem monatlichen Nettoeinkommen von 1.020,00 € müssen 8,50 € pro Tag gezahlt werden

  • ab einem monatlichen Nettoeinkommen von 1.080,00 € müssen 9,00 € pro Tag gezahlt werden

  • ab einem monatlichen Nettoeinkommen von 1.140,00 € müssen 9,50 € pro Tag gezahlt werden

  • ab einem monatlichen Nettoeinkommen von 1.200,00 € müssen 10,00 € pro Tag gezahlt werden

Wieviel muß ich zuzahlen (Gesetzliche Krankenver- sicherung)?

Einige Versicherte sind  bzw. werden auf Antrag bei der Krankenkasse  von der Zuzahlungspflicht vollständig befreit: 

  • Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sind von allen Zuzahl-ungen befreit (Ausnahme: Fahrtkosten werden nur im Rahmen einer Reha-Maßnahme übernommen).

  • wenn Leistungen aus Sozialhilfe, Kriegsopferfürsorge, Arbeits-losenhilfe, BAföG, Ausbildungsförderung (nach d. Regelungen der Arbeitsförderung und den Regelungen für die Arbeits- und Berufsförderung Behinderter) und als Heimbewohner (wenn die Kosten der Heimunterbringung von der Sozialhilfe oder der Kriegsopferfürsorge übernommen werden) bezogen werden

  • Die Belastungsgrenze für Sozialhilfe- und Kriegsopferfür- sorgeempfänger sowie Heimbewohner, deren Unterbringung von einem Träger der Sozialhilfe- oder Kriegsopferfürsorge getragen wird, liegt bei 1% bzw. 2% des regional unterschiedlichen Regelsatzes für einen Haushaltsvorstand. (Haushaltsvorstand ist nach allgemeiner Definition der- oder diejenige, die den größten finanziellen Beitrag zum Haushalts- bzw. Familieneinkommen leistet. Alleinstehende gelten stets als Haushaltsvorstand.)

  • wenn Ihr monatliches (Familien-) Bruttoeinkommen unter einer bestimmten Grenze liegt, gelten Sie als unzumutbar belastet und können einen Antrag auf volle Kostenübernahme durch die Kasse stellen (2006: Alleinstehende 980,00 Euro; mit einem Angehörigen 1347,50 Euro; jeder weitere Angehörige zusätzliche 245,00 Euro).

Weiter ist eine Befreiung möglich,

  • wenn die Zuzahlungen 2% des jährlichen Bruttoeinkommens übersteigen (Beispiel: Wer 20.000 € brutto im Jahr verdient, muss maximal 400 € an Zuzahlungen im Jahr leisten. Danach kann er sich von den Zuzahlungen befreien lassen).

  • wenn mindestens ein - gesetzlich versicherter - Angehöriger des Familienhaushalts schwerwiegend chronisch krank ist, reduziert sich die Belastungsgrenze für alle Angehörigen des Familienhaushalts auf 1% der jährlichen (Familien-) Brutto- einnahmen im Kalenderjahr. Die Absenkung der Belastungsgrenze gilt ab dem 1. Januar des Kalenderjahres, in dem die Behandlung der chronischen Erkrankung ein Jahr andauert.

  • für Angehörige, die im gemeinsamen Haushalt leben, werden bei der Einkommenshöhe des Familienhaushalts Freibeträge berücksichtigt. 4.410 € können Sie für den ersten Angehörigen vom Bruttolohn abziehen. Somit beträgt die Zuzahlungsgrenze bei einem Zwei-Personen-Haushalt mit 20.000 € Brutto-Jahreseinkommen: 20.000 € - 4.410 € (Freibetrag) = 15.590 € (= für Zuzahlung berücksichtigtes Einkommen) 2% Zuzahlungs-Grenze von 15.590 € = 311,80 €. Fazit: Sie zahlen im Jahr maximal 311,80 € für sich und Ihre Familie an Zuzahlungen. Danach können Sie sich und Ihre Familie sofort befreien lassen.

  • für jeden weiteren Angehörigen (Kinder) können Sie nochmals 3.648 € abziehen. Somit beträgt die Zuzahlungsgrenze bei einem Drei-Personen-Haushalt (Ehegatte, Ehefrau, 1 Kind) mit 20.000 € Brutto-Jahreseinkommen: 20.000 € - 4.410 € (Freibetrag Ehepartner) - 3.648 € (Freibetrag Kind) = 11.942 € (= für Zuzahlung berücksichtigtes Einkommen). 2% Zuzahlungs-Grenze von 11.942 € = 238,84 €. Fazit: Sie zahlen im Jahr maximal 238,84 € für sich und Ihre Familie an Zuzahlungen. Danach können Sie sich und Ihre Familie sofort befreien lassen.

Besonderheit:
Bei Alleinerziehenden wird für das erste familienversicherte Kind der höhere Freibetrag des sonst für den ersten Angehörigen maßgebenden Betrags in Höhe von 4.410 € berücksichtigt.

Sonderregelung bei chronischen Krankheiten:
Für chronisch Kranke, die dauerhaft wegen derselben schwerwiegenden Krankheit in Behandlung sind, liegt die Zuzahlungsgrenze bei 1% Ihres Jahres-Brutto-Einkommens. Zum Nachweis der chronischen Krankheit wird ein ärztliches Attest benötigt. Als chronisch krank gilt, wer sich seit mindestens einem Jahr wegen derselben Krankheit in Dauerbehandlung befindet (nachgewiesen durch einen Arztbesuch wegen derselben Krankheit pro Quartal wenigstens ein Jahr lang) und zusätzlich eines der folgenden Kriterien erfüllt:

  • Es liegt eine Pflegebedürftigkeit der Pflegestufe II oder III vor.

  • Es liegt ein Grad der Behinderung (GdB) oder eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mindestens 60 % vor, wobei der GdB bzw. die MdE zumindest auch durch dieselbe Erkrankung begründet sein muss.

  • Es ist eine kontinuierliche medizinische Versorgung (ärztliche oder psychotherapeutische Behandlung, Arzneimitteltherapie, Behand- lungspflege, Versorgung mit Heil- und Hilfsmitteln) erforderlich, ohne die nach ärztlicher Einschätzung eine lebensbedrohliche Verschlimmerung der Erkrankung, eine Verminderung der Lebens- erwartung oder eine dauerhafte Beeinträchtigung der Lebensqualität durch dieselbe Erkrankung zu erwarten ist.

Beispiel: Wer 20.000 € brutto im Jahr verdient, und sich nachweislich seit einem Jahr wegen derselben schwerwiegenden Krankheit bei seinem Arzt in Dauerbehandlung befindet, muss maximal 1%, also 200 € an Zuzahlungen im Jahr leisten. Danach kann er sich befreien lassen.

Bei Vorliegen einer schwerwiegenden chronischen Krankheit besteht eine Mindestbelastungsgrenze bzw. Mindestzuzahlung in Höhe von 41,40 € (West) bzw. 39,72 € (Ost).

Eine Befreiung gilt grundsätzlich nur für ein Jahr. Im nächsten Jahr müssen Sie wieder Zuzahlungen leisten, bis Sie die Zuzahlungsgrenze von 2% bzw. 1% (bei chronisch Kranken) erreicht haben. Danach können Sie sich dann wieder befreien lassen.

Der Gesetzgeber berücksichtigt in besonderem Maße die finanzielle Situation von  Arbeitslosengeld II-Empfängern (ALG II). Berechnungsgrundlage sind nicht Ihre tatsächlichen (höheren) Einnahmen, sondern gesetzlich festgelegte Beträge. Für Arbeitslosengeld II-Empfängeer gelten als monatliche Einnahmen 345 € (331 € in den neuen Bundesländern). Die gleichen Beträge sind für Sozialhilfeempfänger anzusetzen. Freibeträge für Angehörige werden nicht abgezogen. 

Beispiel: Ein Versicherter bezieht über ein ganzes Jahr ALG II. Die Ehefrau ist familienversichert: 12 Monate x 345 € = 4.140 €, davon 2% = 82,80 € (1% = 41,40 €). Die Belastungsgrenze beträgt 82,80 € bzw. 41,40 € für schwerwiegend chronisch Kranke.

 

Antragsprocedere zur Zuzahlungsbefreiung für Ver- sicherte einer gesetzlichen Krankenversicherung

Zuständig ist Ihre Krankenkasse. In den Geschäftsstellen Ihrer Krankenkasse erhalten Sie die passenden Formulare für Ihren Befreiungs-Antrag. Darin werden Sie unter anderem nach der Höhe Ihres Jahresbruttoeinkommens gefragt und nach Ihren Aufwendungen für Zuzahlungen. Für die Ermittlung des Brutto-Jahreseinkommens werden die Einnahmen (neben Lohn und Gehalt beispielsweise auch Mieten und Zinsen) eines Jahres aller im Haushalt lebenden Angehörigen zusammengezählt.

Hinweis:
Lassen Sie sich für jede Ihrer Zuzahlungen, die Sie oder Ihre Angehörigen leisten, eine Quittung ausstellen. Von Ihrer Krankenkasse erhalten Sie spezielle Nachweishefte, in denen etwa Apotheker, Taxifahrer oder Masseure quittieren können. Ohne Zuzahlungsbelege geht es nicht! Wenn die Zuzahlungen Ihre persönliche Belastungsgrenze erreicht haben, sollten Sie sich an Ihre Krankenkasse wenden. Diese prüft dann, ob Sie für den Rest des Jahres von den Zuzahlungen befreit werden können.

Die aktuellen Härtefallregelungen können Sie zudem kostenlos beim Arbeitskreis Gesundheit erfragen - Service-Nummern: 0130 / 2177 oder 0800 / 130 21 77


 
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Glossar

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