Ihre Rechte als Patient

Ihr Arzt oder Ihre Krankenkasse werden es Ihnen bestätigen. Sie haben einen Anspruch auf Rehabilitation. Der Gesetzgeber hat sogar die Voraussetzung geschaffen, daß schon bei einer drohenden Erkrankung frühestmöglich umfassende rehabilitative Maßnahmen eingeleitet werden können. Denn

  • für Sie bedeutet es einen Weg zu "mehr Gesundheit",

  • Ihre Familie, Ihr Arbeitgeber und Ihre Kollegen profitieren
    ebenfalls von Ihrer verbesserten Leistungsfähigkeit und

  • auch für die Gesellschaft hat Ihre Reha-Maßnahme einen positiven Effekt. Denn mit der Durchführung einer Reha-Maßnahme ver-meiden Sie möglicherweise eine Frühverrentung oder Pflege-bedürftigkeit oder zögern sie hinaus. Damit können die Sozialleistungsträger Kosten sparen.

Anspruch auf Rehabilitationsleistungen haben Sie, wenn Sie die nachfolgenden persönlichen und versicherungsrechtlichen Vorausset-zungen erfüllen:

Persönliche Voraussetzungen

Sie haben Anspruch auf Reha-Maßnahmen, wenn Ihre Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist.

Ziel dieser Leistungen ist es

  • Ihre Erwerbsunfähigkeit bzw. die Minderung der Erwerbsfähigkeit abzuwenden

  • bei bereits bestehender geminderter Erwerbsfähigkeit diese wesentlich zu bessern oder wiederherzustellen

Versicherungsrechtliche Voraussetzungen

Leistungen zur medizinischen Rehabilitation können für Sie erbracht werden, wenn Sie bei Antragsstellung

  • eine Wartezeit (Beitrags- und Ersatzzeiten) von 15 Jahren erfüllen oder

  • in den letzten 2 Jahren vor der Antragstellung 6 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben bzw. zur Rentenversicherung gezahlt haben oder

  • eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beziehen oder 

  • eine Wartezeit von 5 Jahren bei verminderter oder in absehbarer Zeit gefährdeter Erwerbsfähigkeit nachweisen können oder 

  • Anspruch auf große Witwen- bzw. Witwerrente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit besitzen.

 

Ihr Wunsch- und Wahlrecht

Das Sozialgesetzbuch sichert Ihnen nach § 9 SGB IX ein Mitspracherecht bei der Entscheidung über Leistungen und bei der Ausführung der Leistungen zu. Der Kostenträger sollte nach Möglichkeit Ihre berechtigten Wünsche berücksichtigen. Hierzu zählen insbesondere Ihre persönliche Lebenssituation, Alter, Geschlecht, Ihre Familie sowie Ihre religiösen und weltanschaulichen Bedürfnisse. Sachleistungen, die nicht in Rehabilitationseinrichtungen auszuführen sind, können Sie auf Antrag als Geldleistungen erhalten.

Mit der Gewährung dieses Wahlrechts soll garantiert werden, daß Sie auch während der Reha-Maßnahme möglichst viel Raum zur eigen-verantwortlichen Gestaltung Ihrer Lebensumstände haben und Ihre Selbstbestimmung gefördert wird. Damit der Kostenträger aber auch auf Ihre Wünsche eingehen kann, ist es wichtig, daß Sie möglichst frührzeitig mit ihm Kontakt aufnehmen.

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Glossar

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